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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
Titel an die Haustür heften
Einsatz: 20,00 Euro in Zivilrecht. Frage vom 20.02.2012
Hallo,
ich habe einen Titel bezüglich Mietzinsforderungen gegen einen Schuldner. Diverse Besuche des Gerichtsvollziehers verliefen negativ, die Person öffnet nicht die Tür uns läßt alle Termine des GV verstreichen.
Nun habe ich einen Haftbefehl beim zuständigen AG erwirkt und auch erhalten.
Meine Frage:
Stellt es einen Straftatbestand dar, wenn ich eine Kopie dieses Haftbefehl und des Vollstreckungsbescheides an die
1. Wohnungstür des Schuldners im Mehrfamilienhaus hefte
2. Haustür des Mehrfamilienhauses hefte.
Würde mein o.a. Verhalten einer zivilrechtlichen Norm zuwider laufen?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Dreyer
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 20.02.2012 17:24:20
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der nachbenanten Entscheidung ist eine Veröffentlichung eines Schludtitels im Internet folgenlos (LG Köln, Urteil vom 17.03.2010, Az. 28 O 612/09),
Entscheidend ist dabei, dass zwar die Sozialspähre des Schuldners berührt wird, aber im Rahmen der Interessenabwägung auch die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen sind.
Und diese werden dann überwiegen, wenn der Schuldner sich so verhält, wie Sie es schildern (vollkommene Ignoranz).
Wenn man also mit dem Urteil des LG Köln die Verbreitung im Internet für zulässig erachtet, wird man dieses sicherlich auch bei einem geringeren Personenkreis zulassen müssen.
Allerdings würde ich es auf die Wohnungstür beschränken.
Denn ein Anbringen an der Haustür wird die Eigentumsrechte des Haus(mit-)eigentümer verletzen, die dann gegen dieses "Wildplakatieren" gegen Sie vorgehen könnten.
Viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
am 21.02.2012 05:17:56
Vielen Dank für diese schnelle und ausführliche Auskunft.
Ich hab ein wenig Angst, dass dies den Tatbestand des § 192 StGB in der Form des Publikationsexzesses erfüllen könnte.
Denn wenn ich einmal ehrlich bin, möchte ich durch diese Art der "öffentlichen" Aufforderung legalen Druck auf den Schuldner ausüben, dass er doch dazu bewegt wird, sich zu melden und eine Ratenzahlung anzubieten.
Also denken Sie, dass ein § 192 StGB unwahrscheinlich ist?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Dreyer
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 21.02.2012 08:37:33
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn Sie in der Ausgangsfrage nach ZIVILrechtlichen Normen expliziet gefragt haben, kann ich Ihnen mitteilen, dass § 192 StGB hier nicht verletzt sein wird.
Sie müssen dabei bedenken, dass seine solche Strafnorm auch rechtswidrig sein müsste. Davon wird man bei diesem Verhalten des Schuldners (=Ignoranz) aber nicht ausgehen können.
Zudem wollen Sie zwar Entscheidungshilfen hinsichtlich der Zahlungsmoral geben; ein Vorsatz, ehrverletzend zu handeln, vermag ich hingegen nicht zu erkennen, so dass es neben der mangelnden rechtswidrigkeit auch am Vorsatz scheitern wird..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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