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Rechtsauskunft: Frag den Anwalt online  Stellplatz auf Reihenhausgrundstück

Einsatz: 45,00 Euro in Zivilrecht. Frage vom 28.01.2012

Donnerstag morgen kam unser Nachbar sauer raus und hat sich über den Schulbus meines Sohnes (4, Sprachheilkindergarten) beschwert. Nach einem Gespräch am heutigem Samstag kam heraus, das ihm an dem morgen der Kragen geplatzt sei, der Schulbus war nur das i-Tüpfelchen. Nächstes Wochenende werden wir versuchen eine Lösung zu finden.

Zu unseren baulichen Begebenheiten:
Wir haben ein Reihenhaus in Niedersachsen. Die Zuwege zu den Garagenstellplätzen und zu unserem Grundstück sind Gemeinschaftsfläche. Auf unserem Grundstück ist eine Baulast, die unser Nachbar beantragt hatte um seine Terasse später in einen Wintergarten umbauen zu können. Eine Fläche von 3x6m ist nicht zu bebauen, eine Pflasterung ist erlaubt. Genau auf dieser Fläche haben wir vor 10 Jahren unseren Autostellplatz gebaut. Zunächst stand unser Auto meist in der Garage (Garagenhof, der zur Reihenhausanlage gehört) und der Platz wurde nur zum Be- und Entladen benutzt. Vor 4 Jahren haben wir uns dann einen Bus zugelegt, der leider nicht in unsere Garage passte.
Unser Auto (leider ein lauter alter VW-Bus, Diesel) steht jetzt also dauerhaft auf dem Stellplatz und unser Nachbar sitzt 1,5m davon entfernt auf seiner Terrasse, wenn ich meine Kinder abends zum Schwimmen, zur Musikschule... fahre.
Wir hatten uns, da unser Nachbar uns vorher auch nicht darauf hingewiesen hatte (außer als mein Vater einmal den Campingbus mit Standheizung dort abgestellt hatte und der Motor eine Stunde hat laufen lassen), keine Gedanken darüber gemacht , dass es ihn stören könnte und Bekannte hinter unserem Stellplatz auf dem Gemeinschaftsweg (Sackgasse) parken lassen.
Unser Nachbar meinte heute, er hätte unseren Stellplatz nur geduldet und der sei eigentlich gar nicht zulässig.
Wir würden jetzt gerne wissen, ist unser Stellplatz so zulässig? Oder anders gesagt: Hat unser Nachbar eine irgendwie geartete Einspruchsmöglichkeit? Als wir das Haus gekauft haben, hatte der Notar bzgl. der Baulast gesagt (wenn ich das richtig im Hinterkopf habe), "Dann bauen sie die Garage einfach dahinter.", was bedeutet hätte, dass wir genauso ständig an seiner Terasse vorbeigefahren wären.
Unseren Bekannten können wir gerne sagen, sie sollen auf der Straße parken, aber wenn wir jeden morgen zum Schulbus zur Straße müssen, wäre das sehr unpraktisch für uns, da unser Haus so verwinkelt hinten drin steht, dass wir den Bus nur vom Haus aus sehen können, wenn er direkt zu uns rein fährt. Darf unser Nachbar dem Schulbus verbieten, auf das Gemeinschaftsgrundstück zu fahren?
Wir wollen uns vorbereiten vor unserem nächsten Gespräch und dann eine einvernehmliche Lösung finden. Dass wir ein neues Auto zu kaufen beabsichtigen, dürfte ihm entgegen kommen.

Vielen Dank schonmal im Voraus

Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Thomas Joschko
Schumacher & Partner, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, Telefon: 030 / 88710820, Fax: 030 / 88710821
Antwort vom 28.01.2012 21:25:52

Antwort von Rechtsanwalt Thomas Joschko:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Nachbar selbst kann Ihnen zunächst nicht verbieten, den Stellplatz, welcher sich im Bereich der Baulast befindet, zu nutzen. Denn nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.07.1983, Az: V ZR 204/82) bewirkt auch die zugunsten eines Nachbarn eingeräumte Baulast nur eine rein öffentlich-rechtliche und keine privatrechtliche Verpflichtung, so dass dem begünstigten Nachbarn dadurch kein eigener Nutzungs- oder Duldungsanspruch oder ähnliches gewährt wird. Wenn allerdings die Baulast durch den Stellplatz beeinträchtigt wird, kann zumindest – da die von Ihnen insoweit übernommene Verpflichtung jedenfalls öffentlich-rechtlicher Natur ist - die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus dieser herleiten und Ihnen bei Bedarf die Entfernung eines darauf errichteten Stellplatzes untersagen. Rein öffentlich rechtlich ist Ihr Stellplatz aufgrund der eingetragenen Baulast also tatsächlich an sich nicht zulässig. Aus den aufgezeigten Gründen hat aber eben der Nachbar diesbezüglich selbst keine zivilrechtlichen Ansprüche oder wie Sie es nennen eine Einspruchsmöglichkeit, er könnte allenfalls der Bauaufsicht einen Tipp geben und diese dadurch zum Einschreiten bewegen, so dass auf diesem Wege Ihnen eine behördliche Beseitigungsverfügung drohen könnte. Ansonsten kann jeder Eigentümer, also hier auch der Nachbar, grundsätzlich Einwirkungen auf sein oder auch das Gemeinschaftsgrundstück verbieten, so dass im Grunde eine entsprechendes Verbot für den Schulbus in Frage kommt, solange dieser das Gemeinschaftsgrundstück bzw. die gemeinsame Zufahrt nicht zwingend benutzen muss, sondern die Strasse hierzu entsprechend ausreichend wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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