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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
feuchtigkeitseschaeden ,durch gutachten ergebnis
Einsatz: 30,00 Euro in Zivilrecht. Frage vom 15.12.2011
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
uns nachbarhaus hat feuchtigkeitseschaeden ,durch gutachten ergebnis gegeben ,
Gutachtern (gutachten nr .935.11) beschrieben, gibt es bisher keine Hinweise, dass die Feuchtigkeitseschaeden der Kläger, durch die Regenrinne unseres Hauses verursacht wurde.Diese Feuchte kann von oben her eingedrungen sein,die feuchteschaeden koennen auch durch kondensat von ihnen her oder durch andere Einwirkungen entstanden sein.
aber am ende hat auch geschrieben
die wahrscheinlichkeit ,dass der vom klaeger vorgetragene Feuchteschaden voll umfaenglich von der verstopften regenwasserrinne am haus des beklagten stammt,ist rueckwirkend nur mit ca.50% einzuschaetzen .ein zusammenhang zu dem schimmel in dem weiter entfernten rollladenkasten nicht erkennbar.
daher ist auch nur ein anteil von 50% der im kostenanschlag der fa.kamper vorgeschlagenen massnahmen kausal begruendet auf die einwirkung aus dem nachbarhaus zurueckzufuehren.
wie denken sie bei der gericht bestimmen?
auf meine meinung ist
wenn es keine eindeutigen Beweise gibt, wird die Klage abgewiesen und der Angeklagte nicht verurteilt!
Selbst wenn das Gericht der Meinung ist, dass von beiden Seiten keine eindeutigen Beweise vorliegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es nicht einmal einen Gerichtstermin geben wird und die Klage abgewiesen wird!
ist richtig oder ?
wiekann ich weiter machen?
danke
Schumacher & Partner, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, Telefon: 030 / 88710820, Fax: 030 / 88710821
Antwort vom 15.12.2011 22:00:11
Antwort von Rechtsanwalt Thomas Joschko:
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Dem Nachbarn obliegt für den Fall, dass dieser Schadensersatzansprüche wegen des Schimmels gegen Sie gerichtlich geltend machen sollte, die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ursache hierfür aus Ihrem Gefahrenbereich stammt, also hier der verstopften Regenrinne. Nach Ihren Angaben wurde insoweit bereits außergerichtlich ein Gutachten erstellt, welches jedoch kein entsprechend eindeutiges Ergebnis erbracht hat. Auch in einem Gerichtsverfahren müsste insoweit ggf. ein weiteres Gutachten zwecks Beweis eingeholt werden. Werden jedoch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt oder Beweismittel durch das Gericht erhoben, würde die Klage abgewiesen werden. Insoweit ist es auch richtig, das es in einem solchen Fall voraussichtlich auch nicht einmal zu einem Verhandlungstermin kommen, sondern das Gericht eher im schriftlichen Verfahren entscheiden würde. Kommt es gerichtlich jedoch zu einer Beweisaufnahme bzw. erneuten Gutachteneinholung, dann obliegt es dem Gericht letztlich im Rahmen freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, den Inhalt eines solchen Gutachtens auszuwerten und dann zu entscheiden, ob es einen entsprechenden ursächlichen Zusammenhang auf dessen Grundlage als bewiesen ansieht oder nicht. Angesichts des geschilderten Umstandes, dass jedoch bereits das außergerichtlich eingeholte Gutachten kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, wird dies dann wahrscheinlich in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht anders verlaufen. Im Moment können Sie also im Grunde einfach abwarten, ob der Nachbar überhaupt noch eine entsprechende Klage gegen Sie einreicht oder aber Sie versuchen, mit diesem zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahren eine gütliche Einigung zu finden, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht unnötig zu belasten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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