Sie sind hier: Startseite » Rechtsauskunft » Mietrecht » Einstellvertrag Pferd
Schnell einen Anwalt fragen
  • Frage stellen
  • Einsatz festlegen
  • Antworten bekommen

Video-Anleitung

Rechtsgebiete

Online-Rechtsberatung vom Anwalt

Rechtsauskunft: Frag den Anwalt online  Einstellvertrag Pferd

Einsatz: 25,00 Euro in Mietrecht. Frage vom 18.06.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe für meine Pferd ein Einstellvertrag mit Kündigugnsfrist von 8 Wochen.
Nun will ich nichts wie weg aus dem Stall möglichst sofort denn folgenden Dinge sind vorgefallen:
-Futterumstellung ohne wissen der Einsteller
-kein Misten bzw kaum Misten der Boxen, Stroh wird in großen Platten ohne aufschütteln reingeworfen, resultat Pferd hat sich die Hüfte ausgerenkt
-Reithallenboden ist im katastrophalen Zustand, Pferd ist mit mir heftig gestolpert und hat sich die Schulter verenkt. In nur 3 Tagen habe ich zweimal den Osteopathen dagehabt zum Pferd einrenken.

Nun habe ich am 30.05.12 zum 30.06.12 ausserordentlich gekündigt, sonst habe ich eine Kündigungsfrist von 8 wochen.

Der Seniorchef hat mir mdl unter Zeugen zugesagt das es traurig ist aber es ist dann wohl so. In der Kündigung habe ich geschrieben wenn ich bis zum 10.06 keine anders lautende Meinung höre, das ich das dann zum 30.06 gehe. Nun habe ich am Montag den 11.06 ein Zettel im Briefkasten über Einschreiben gehabt, was ich am 12.6 abgeholt habe. Es war ein Brief ohne Datum im Briefkopf vom Juniorchef das er die vorzeitige Kündigung nicht akzeptiert. Nun meine Frage, beim Einschreiben zählt doch das Datum wann ich es erhalte oder? Brief ohne Datum ist doch nicht gültig oder?

Ich danke für Ihre Antwort.

MfG B.Kaatz

Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Thomas Joschko
Schumacher & Partner, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, Telefon: 030 / 88710820, Fax: 030 / 88710821
Antwort vom 18.06.2012 08:34:23

Antwort von Rechtsanwalt Thomas Joschko:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Wie schon bei Ihrer Abfrage vom 28.05. mitgeteilt, kann nach Ihren Angaben grundsätzlich von einer Vertragsverletzung des Stallbesitzer und somit von Ihrer Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung ausgegangen werden, so dass Sie an Ihrer Kündigung entsprechend auch weiter festhalten sollten.

Ansonsten habe Sie auch bezüglich des erwähnten Einschreibens Recht. Es zählt hier bei dem vorliegenden Einschreiben das Datum des tatsächlichen Zugangs, also wann Sie es erhalten haben (12.06.). Denn der BGH hat hierzu bereits ausgeführt, dass der Benachrichtigungsschein des Einschreibens noch nicht den Zugang des Einschreibebriefes selbst.ersetzen kann, da dieser Benachrichtigungsschein nur den Empfänger darüber unterrichtet, daß für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereitliegt (BGH Urteil vom 26. 11. 1997, Az: VIII ZR 22/97).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine vollumfassende Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Gerne stehe ich für eine Mandatierung zur Verfügung - bei Interesse kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail.

www.ra-joschko.de
www.schumacherundpartner.de
www.online-kündigungsschutz.de
www.anwalt-onlinescheidung.de
www.online-verkehrsunfall.de
www.fight-for-your-right.de




Haben Sie eine Rechtsfrage? Jetzt Anwalt zu Ihrem Problem fragen!
Antworten in durchschnittlich 2 Stunden. Individuelle Beratung. Die Rechtsauskunft.
 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑