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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
Ebay- Verkauf Damen Champions League Final Karten in München
Einsatz: 45,00 Euro in Internetrecht. Frage vom 26.04.2012
Guten Tag,
ich habe bei Ebay Karten für das Damen Champions League Finale in München angeboten.
Habe den Artikel 1 Tag angeboten, es bestand die Möglichkeit den Artikel per Auktion zu ersteigern oder per Sofort-Kauf für 1000€.
Artikelbeschreibung lautete wie folgt:
Finale der Champions League 2012!
Einmalige Gelegenheit für alls Fußballfans, die Endspielpartie steht noch nicht fest!!
2 Karten der Kategorie 1
für das
UEFA Champions League Finale Women
München
am 17.05.2012 um 18 Uhr Olympiastadion
Der Versand erfolgt lt. Info Ende April u. dann anschließend sofort an den Gewinner der Auktion per versichertem Einschreiben.
Die Überweisung des Auktionsbetrags muss innerhalb von 2 Tagen erfolgen.
Verkauf nur innerhalb Deutschlands!
Bei Abgabe des Gebots akzeptieren Sie die Details der Auktion.
Da es sich um einen Privatverkauf handelt, keine Garantie, Gewährleisung oder Rücknahme.
BITTE NUR KAUFEN ODER KAUFANGEBOT WENN SIE MIT DEN OBEN GENANNTEN DETAILS EINVERSTANDEN SIND.
________________________________________________________
Meine Frage nun:
Die Karten wurden per Sofort- Kauf für 1.000,00€ Verkauft.
Hat der Käufer ein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Evtl. wenn er Bezug nimmt, dass er dachte er kauft Karten für das Herrenfinale?
Ich finde die Artikelbeschreibung ist eindeutig.
In einer Zeitung las ich heute das zahlreiche Auktionen f. das Damenfinale bei Ebay laufen- die meisten werden sogar noch teurer veräußert.
Die 1.000,00€ wurden mir bereits überwiesen!
Vielen Dank im Voraus!
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 26.04.2012 18:11:47
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn
- es entweder vereinbart worden ist
- oder Sie als Unternehmer an einen Verbraucher via Internet verkauft haben.
Beide Möglichkeiten schließe ich nach Ihren Schilderungen hier aus. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nicht.
Der Käufer hätte die Möglichkeit, unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) die Anfechtung wegen Irrtums zu erklären. Aber einen Irrtum wird er kaum darlegen können:
Die Beschreibung ist eigentlich unmissverständlich. Nicht nur "women", auch die Anpfiffzeit zeigen deutlich, welches Spiel denn gemeint ist.
Unabhängig davon würde derjenige, der sich erfolgreich auf eine Irrtumsanfechtung beruft, sich schadensersatzpflichtig machen.
Nach § 122 BGB müsste er Ihnen dann den Schaden ersetzen, den Sie durch das Vertrauen auf die Gültigkeit seiner Erklärung erlitten haben, also auch die Nachteile durch das Zustandekommen eines möglicherweise anderen Geschäftes, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse.
.
Da die Karten schon höher gehandelt werden, müsste er Ihnen also diese Schaden ersetzen, allerdings beschränkt auf den Kaufpreis.
Insgesamt wird der Käufer also keine Möglichkeit haben, von Ihnen das Geld zurückzuverlangen.
Sollten noch Fragen bestehen, haben Sie eine kostenlose Nachfragefunktion. Aber ich denke, es ist ziemlich deutlich geworden, dass Sie nichts zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
am 27.04.2012 01:01:23
Heute erreichte mich folgende Nachricht:
"Da ich Doof bin habe ich den falschen Artikel gekauft ..... es war für mich nicht ersichtlich das es sich um die Damen handelt.
Kann ich von dem Kauf zurücktreten .. Bitte
Für unannehmlichkeiten würde ich aufkommen"
Ich denke, auf diese Frage bedarf es keiner Antwort. Ich werde dem Käufer die Eintrittskarten morgen per Einschreiben Rückschein zukommen lassen.
Oder was denken Sie? Die Preise sind mittlerweile etwas zurück gegangen. Zum Zeitpunkt meines Verkaufs lagen die Preise allerdings zwischen 2000-3000 €.
Somit war meine Auktion noch "günstig"
Gruß
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 27.04.2012 09:39:33
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Käufer hat die Sachlage mit seiner ersten vier Worten schon ganz richtig beschrieben; allerdings beinhalten Dummheit kein Rücktrittsrecht.
Schicken Sie ihm die Karten zu und teilen Sie ihm dann mit, dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Denn in der Bitte des Käufers ist noch nicht einmal eine unverzügliche Anfechtungserklärung zu sehen - der Vertrag ist daher gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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