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Rechtsauskunft: Frag den Anwalt online  Produkthaftung

Einsatz: 20,00 Euro in Handelsrecht. Frage vom 10.12.2011

Hallo lieber Anwalt,
Ich bin Kleinunternehmer und verkaufe Elektronikwaren auf Ebay. .Ein Kunde hat vor 4 Tagen von mir Standlichter gekauft die in der STVZO nicht zulässig sind. Es stellte sich später heraus, dass der Kunde eine KFZ Werkstatt besitzt. Dieser Besitzer der Werkstatt hat wiederum einen anderen Kunden die Leds ins Auto eingebaut. Eine der Standlichter wies einen Defizit auf und verbrannte einen Teil des inneren rechten Scheinwerfers. Muss ich für den Schaden aufkommen obwohl die Standlichter nicht STVZO zulässig sind? Gruß Wellensiek

Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 10.12.2011 23:23:45

Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:

Sehr geehrter Fragesteller,

Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie die Ware zum direkten Einsatz im Strassenverkehr angeboten haben, dann haften Sie auch.

In der Regel muss man davon ausgehen, dass die Ware auch direkt fuer den Einsatz im Strassenverkehr verkauft wurde.

Daher kann Ihr Vertragspartner sie auch in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, stehe fuer Rueckfragen gern zur Verfuegung und verbleibe mit freundlichen Gruessen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller
am 10.12.2011 23:42:54

In meiner Beschreibung steht , nicht im Berreich der STVZO zugelassen. Also hafte ich hierfür nicht. Ist das richtig so? Gruß Wellensiek


Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 11.12.2011 07:41:29

Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

In der Tat haften Sie dann nicht.

Wenn ganz deutlich wird, dass das Produkt gerade nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, durfte der Käufer dies auch nicht verwenden und kann Sie nicht haftbar machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt



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