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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
Vereinsvermögen (n.e.V.) gleich anzugebendes eigenes Vermögen? (Hartz IV)
Einsatz: 20,00 Euro in Generelle Themen. Frage vom 25.06.2012
Ich gehe in wenigen Monaten in Hartz IV nachdem ich drei Jahre Kommunal-Kombi gearbeitet habe. Zwischenzeitlich bin ich Mitglied und Vorsitzender eines nicht eingetragenen Vereins infragen Jugendarbeit. Wie sich das gehört hat unser Verein ein Konto, welches auch durch meine Hilfe aufgefüllt werden konnte. Bezeichnet wird das als Sondervermögen. Bedeutet, die Einlagen gehören jedem einzelnen Mitglied, verläßt er den Verein, bekommt er allerdings keinen Pfennig ausgezahlt. Gesellt sich ein neues Mitglied, ist er automatisch Miteigner der Gelder.
Frage: Muß ich meine damals eingezahlten Gelder als Vermögen angeben? Ich bin mir da nicht sicher, da der Verein nicht gemeinnützig ist. Könnte ja sein, daß man das seitens der ARGE als GbR ansieht obwohl unsere Satzung den Verein als Name beinhaltet. Hinweis, ich bin im Besitz der Girokontokarten und darf sie laut Beschluß auch einsetzen, genau so wie der 2. Vorsitzende die seinigen.
Schumacher & Partner, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, Telefon: 030 / 88710820, Fax: 030 / 88710821
Antwort vom 25.06.2012 13:50:44
Antwort von Rechtsanwalt Thomas Joschko:
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben handelt es sich bei dem so bezeichneten Sondervermögen um ein reines Vereinsvermögen, da ausgehend von Ihrer Schilderung ein Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dem Verein geleistete Einlagen bzw. Beiträge nicht zurückerhält und insoweit keinerlei Anspruch auch nicht teilweise auf dieses Vereinsvermögen besteht. In diesem Fall handelt es sich also um gesondertes Vereinsvermögen und daher nicht um Ihr eigenes Vermögen, welches im Hartz-IV-Bezug anzugeben wäre. Denn als eigenes Vermögen im sozialrechtlichen Sinne gelten nur alle tatsächlich auch verwertbaren Vermögensgegenstände inklusive vermögenswerter Rechte. Sollten allerdings doch in irgendeiner Form Rechte eines Mitglieds auf Auszahlung von Teilen des Vereinsvermögens gleich in welcher Form nach der Satzung oder anderweitig entstehen können, würden diese natürlich unter die angabepflichtigen Vermögenswerte fallen, wobei dann allerdings noch zu prüfen wäre, ob es sich dabei nicht im sozialrechtlichen Sinne um Schonvermögen handelt, sofern die Verwertung deratiger Rechte offensichtlich unwirtschaftlich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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