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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
Vereinsrecht Amtsniederlegung
Einsatz: 20,00 Euro in Generelle Themen. Frage vom 23.07.2012
Ich habe mit sofortiger Wirkung meinen ehrenamtlichen Vereinsposten als Geschäftsführerin/Schriftführerin niedergelegt. Nun möchte man von mir alle Geschäftsunterlagen als weiterverarbeitende Dateien erhalten.
Zu Amtsbeginn habe ich keine PC Unterlagen erhalten. Ich habe sowohl die Homepage, deren Inhalte Texte, Bilder, Filme selbst erstellt (Fotos/Filme mit eigener Kamera)Alle Plakate, Schriftstücke, Vorlagen etc. habe ich selbst entworfen und pc mäßig erfasst. Ich habe dem Verein die Homepage inkl. der Texte bereits übertragen, allerdings die Fotos gelöscht. Schriftstücke habe ich als pdf-Dateien übergeben.
Nun fordert der Verein von mir die Bilder wieder einzustellen und die Dateien zur Weiterverarbeitung zu übergeben (word/excel/powerpoint). Frage muss ich das oder habe ich ein Copyright bzw. Urheberrecht. Alle Originaldateien sind in meinem Besitz (es besitzt keiner Kopien). Vielen Dank für schnelle Info!
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 23.07.2012 11:43:23
Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage lässt sich noch nicht ganz abschließend beantworten.
Insbesondere bei den Bildern kommt es darauf an, ob es Ihre eigenen Bilder sind, z.B. eigentlich zu privaten Zwecken erstellt, oder ob die Bilder im Auftrag des Vereins erstellt worden sind.
Wenn es Ihre privaten Bilder sind, dann können Sie diese behalten und müssen dem Verein nichts zur Verfügung stellen.
Sind es aber Auftragsbilder dann müssen Sie diese herausgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
am 23.07.2012 11:49:40
Sehr geehrter Herr Schwerin,
ich habe die Bilder natürlich mit Hinblick auf die Vereinstätigkeit gemacht. Wichtig ist für mich ob meine Fotografien urheberrechtlich geschützt sind, sei es als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als (einfache) Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Wichtig ist jedoch für mich, muss ich meine weiterzubearbeitende Dateien word.... herausgeben oder reichen die pdf-Dateien bzw. Papierausgaben?
Vielen Dank!
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 23.07.2012 11:58:32
Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern wie folgt beantworte.
Sie sind natürlich Urheberin der Fotos.
Es stellt sich aber die Frage, ob dem Verein ein beschränktes oder ein uneingeschränktes Recht zur Verwertung zusteht, da Sie die Bilder ja im Auftrag gemacht haben.
Im Zweifel wird es darüber aber keinen Vertrag geben.
Dann hat der Verein keinerlei Rechte mehr.
Sie können die Bilder dann zurückhalten oder von dem Verein eine Lizenzgebühr betreffend die Bilder verlangen.
Alle anderen Daten - Texte nehme ich an - müssen lediglich in Dokumentenform herausgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt