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Rechtsauskunft: Frag den Anwalt online  Pflichtteil

Einsatz: 45,00 Euro in Erbrecht. Frage vom 04.06.2012

Hallo Herr Anwalt,
wie werden Geldschenkungen berücksichtigt,wenn die Schenkung 5 Jahre zurück liegt.

Mit freundlichen Grüssen,
B.Stärtzner

Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Thomas Joschko
Schumacher & Partner, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, Telefon: 030 / 88710820, Fax: 030 / 88710821
Antwort vom 04.06.2012 19:01:09

Antwort von Rechtsanwalt Thomas Joschko:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Die Antwort ergibt sich aus der maßgeblichen Vorschrift des § 2325 BGB, wonach alle Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall in der Form berücksichtigt werden, als dass diese dem Wert des Nachlasses hinzugerechnet werden. Dies erfolgt dann anteilig nach bereits vergangener Zeit, pro zurückliegendem Jahr vor dem Erbfall wird dabei jeweils ein Zehntel der Schenkung rückwirkend weniger angerechnet. Bei einer 5 Jahre zurückliegenden Schenkung würde also im Ergebnis noch die Hälfte des Wertes der Schenkung (5/10) dem Nachlass hinzugerechnet werden, so dass sich dann hierdurch auch der darauf basierende und zu berechnende Wert des entsprechend erhöhten Pflichtteils ergibt. Auf diesen haben die pflichtteilsberechtigten Erben sodann einen Ergänzungsanspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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