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Rechtsauskunft: Frag den Anwalt online  Darf eine Probezeit ohne schriftliche Zustimmung verlängert werden?

Einsatz: 40,00 Euro in Arbeitsrecht. Frage vom 13.04.2012

Im Oktober 2011 habe ich meine neue Stelle als Disponent/Fertigsteuerung angefangen. Obwohl ich Fachlich nicht aus diesen Bereich komme, wurde mir Vertraglich eine Probezeit von 3 Monaten festgelegt. Ein paar Tage vor Ablauf der Probezeit hatte ich ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten und meinem Geschäftsführer. Da vieles für mich in diesem Berufsfeld Neuland war, konnte ich natürlich die Erwartungen nach 3 Monaten nicht erfüllen. Wir beschlossen meine Probezeit auf 6 Monate zu verlängern Nur mündlich). Aber auch nach diesen 6 Monaten war man sich nicht einig bzw. nicht sicher ob ich den Anforderungen gerecht werde. Somit habe ich 5 Tage vor Ablauf meiner Probezeit, meine Kündigung ausgesprochen bekommen. Trotz Betriebsrat, fand keine Anhörung statt und die Verlängerung der Probezeit wurde nur mündlich vereinbart. Ist das rechtens OK? Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende.

Mit freundlichen Grüssen

Dario Nucciotti

Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 17.04.2012 17:31:43

Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da arbeitsvertraglich nur 3 Monate Probezeit festgelegt waren, ist die Kündigung unwirksam.

Sie sollten sich darauf berufen, dass es keine mündliche Verlängerung gab.

Gegen die Kündigung kann nunmehr binnen 3 Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die Kündigung ist unwirksam, weil die Frist nicht eingehalten wurde, weil kein Grund gegeben ist und weil der Betriebsrat nicht angehört wurde.

Im Zweifel wird es dann auf eine Abfindung hinauslaufen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen



Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de




Nachfrage vom Fragesteller
am 17.04.2012 20:38:46

Ein Punkt ist mir immer noch nicht klar? Ist eine mündliche Probezeit rechtens oder nicht? oder Bedarf es einer schriftlichen Form oder Änderung des Arbeitsvertrages?? Es steht meine Aussage gegen meinem Vorgesetzten und meinem Geschäftsführer.

Gruss Nucciotti


Antwort vom Anwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin, Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Telefon: 03641 / 801257, Fax: 03212 / 1128582
Antwort vom 17.04.2012 20:39:44

Antwort von Rechtsanwalt Steffan Schwerin:

Ja, der Arbeitsvertrag hätte insoweit schriftlich geändert werden müssen.

Die mündliche Verlängerung der Probezeit ist nicht wirksam und vor allem auch nicht beweisbar.



 
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