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Online-Rechtsberatung vom Anwalt
aufhebungsvertrag
Einsatz: 35,00 Euro in Arbeitsrecht. Frage vom 28.11.2011
hallo
meine frage ist. ich bin bis ende 2011 befristet beschäftigt und ab 2012 dann unbefristet (habe vertrag vor 2 monaten unterschrieben). nun haben sich kolegen über mich beschwert bezüglich sie müssen für mich mit arbeiten wenn ich krank bin, ich würde leute ausfragen, angeblich würde ich arbeiten wenn ich krank bin in meinem anderen job, ich wäre immer vor dem urlaub krank oder nach dem urlaub und solche sachen. jetz bin ich seit 3 tagen freigestellt und habe heute nocheinmal ein gespräch. wo sie mir vermutlich einen aufhebungsvertrag geben . ich werde den nicht unterschreiben. meine frage ist muss ich weiterhin zu hause bleiben oder darf ich arbeiten gehen.
steffy
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 28.11.2011 10:07:25
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal ist es richtig, einen Aufhebungsvertrag nicht zu unterzeichen, ohne diesen Vertrag sorgfältig prüfen zu lassen.
Denn ein solcher Aufhebungsvertrag kann weitreichende Konsequenzen auch in Hinblick auf ALG-Leistungen haben, die unbedingt vorab zu klären sind; Sie riskieren eventuell eine Sperrzeit.
Zu Ihrer Frage:
Sofern sie Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht, dürfen und sollten Sie auch wieder arbeiten gehen.
Ein gesetzlicher Grund, der Arbeit fern zu bleiben, besteht dann nicht mehr. Bleiben Sie trotzdem dann der Arbeit fern, wäre dieses sogar ein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber.
Allerdings werden Sie hier etwas differenzieren müssen, da es offenbar mehrere Beschäftigungsverhältnisse gibt:
a)
Bei dem Beschäftigungsverhältnis, bei dem die von Ihnen geschilderten Schwierigkeiten bestehen, gibt es wohl eine Freistellung.
Dort müssen Sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Besteht der Arbeitgeber auf der Freistellung, sollten Sie Beides schriftlich festhalten.
Dann brauchen Sie dort nicht mehr erscheinen, haben aber gleichwohl Ihren Vergütungsansprung, weil Sie ja Ihre Arbeitskraft angeboten haben.
b)
Bei anderen Beschäftigungsverhältnissen gibt es diese Freistellung nicht. Dort müssen Sie also erscheinen und auch arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
am 28.11.2011 10:17:23
hallo frau true-bohle
wenn er sagt ich bin freigestellt kann ich nicht arbeiten. kann er mir aus diesen fadenscheinigen sachen einfach kündigen ?
Rechtsanwälte Bohle und True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg, Telefon: 0441 / 26726, Fax: 0441 / 26892
Antwort vom 28.11.2011 10:45:28
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle:
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein - so wie Sie es schildern, kann er nicht kündigen und eine Kündigung sollten Sie unbedingt überprüfen lassen, damit Sie dann dagegen vorgehen können..
Es kann nicht angehen, dass er Sie freistellt und dann wegen der selbst veranlassten Freistellung die Kündigung aussprechen will. Dagegen sollten Sie also dann vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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